Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1.Werbeauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung eines oder mehrer Werbemittel in einer Druckschrift und/oder im Internet zum Zwecke der Verbreitung. Für jeden Werbeauftrag und für alle Folgeaufträge gelten die vorliegenden AGB sowie die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste der will Magazine Verlag GmbH (nachfolgend „Verlag“), deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGB der Werbungstreibenden oder Inserenten ist ausgeschlossen, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen.

  1. Die AGB gelten sinngemäß auch für Beilagenaufträge. Diese werden vom Verlag grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters angenommen.
  2. Aufträge für Anzeigen bzw. Werbung können persönlich, telefonisch, schriftlich per E-Mail, Telefax oder per Internet aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform (Annahme).
  3. Der Verlag kann Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe – im Rahmen eines Abschlusses nach sachgemäßem Ermessen ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt der Anzeigenaufträge gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom deutschen Werberat beanstandet wurde, wenn deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten.
  4. Abschluss ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der vom Verlag angebotenen Rabattstaffeln, wobei die einzelnen rechtsverbindlichen Anzeigenaufträge jeweils erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Abrufs zustande kommen. Abruf ist die Aufforderung des Auftraggebers an den Verlag, aufgrund Grundlage eines Abschlusses eine konkrete Anzeige zu veröffentlichen und die Zustellung der für die Produktion erforderlichen Texte und Vorlagen. Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind Anzeigen spätestens ein Jahr nach Ver-tragsschluss abzurufen. Ein Abschluss über mehrere Anzeigen ist innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.
  5. Die in der Preisliste ausgewiesenen Anzeigen- und Erscheinungstermine sind für den Verlag unverbindlich. Dem Verlag steht es frei, die Anzeigen- und Erscheinungstermine (auch bei Sonderveröffentlichungen) kurzfristig dem Produktionsablauf entsprechend anzupassen.
  6. Anzeigen werden in bestimmten Nummern, Ausgaben oder an bestimmten Stellen der Publikation veröffentlicht, wenn dies schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail, vereinbart wird. Die Bestätigung einer bestimmten Platzierung bezieht sich jeweils auf die belegte Hauptausgabe. Bei Kombi-Anzeigenaufträgen für verschiedene Titel behält sich der Verlag vor, die Anzeigen in den verschiedenen Titeln unterschiedlich zu platzieren. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Verlag die Platzierung frei bestimmen. Sollte eine Anzeige innerhalb einer bestellten Ausgabe nicht platziert werden können, kann der Verlag diese Anzeige zum gleichen Preis in einer Ausgabe mit gleichem oder größerem Verbreitungsgebiet veröffentlichen. Dies gilt nicht, wenn es für die Bestellung einer bestimmten Ausgabe einen objektiv nachvollziehbaren, dem Verlag bekannten Grund gab.
  7. Anzeigenaufträge können nur schriftlich, per Telefax oder E-Mail bis zum Buchungsschluss gekündigt werden. Ist die Anzeige bereits in Druck gegeben, hat der Auftraggeber die Anzeige vollumfänglich zu bezahlen. Ist die Anzeige noch nicht in Druck gegeben, kann der Verlag die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Der Verlag wird im Falle höherer Gewalt und bei vom Verlag unverschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei, Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen deswegen nicht.
  8. Die Schlusstermine für Druckunterlagen (=Anzeigenschluss) sind den jeweils gültigen Seiten mit den Verlagsangaben und für die Rubriken den Branchenseiten der Preisliste des Verlags zu entnehmen. Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Druckunterlagen werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Verlages über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet sechs Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige.
  9. Sind keine Größen vereinbart oder vorgegeben, wird die Anzeige mit der für eine solche Anzeige üblichen Höhe abgedruckt und berechnet. Weicht bei einer angelieferten Druckunterlage die Abdruckhöhe von der bestellten Abdruckhöhe im Auftrag ab, gilt das Maß der in Abdruck gebrachten Anzeigenhöhe.
  10. Die Aufmachung und Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen ist rechtzeitig vor Erscheinen mit dem Verlag abzustimmen. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigen, die nicht als solche zu erkennen sind, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu versehen.
  11. Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verantwortlich. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen der Veröffentlichung der Anzeige frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung. Der Verlag ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Anzeigen-auftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Ist der Verlag zum Abdruck einer Gegen-darstellung verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der gültigen Anzei-genpreisliste zu tragen.
  12. Korrekturabzüge werden erst ab einer Größe von 30 Anzeigen-Millimetern und nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Verlag berücksichtigt Korrekturen, die ihm innerhalb der von ihm gesetzten Fristen mitgeteilt werden. Dabei trägt der Auftrag-geber die Verantwortung für die Richtigkeit der verbesserten Korrekturabzüge, an-dernfalls gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Sollte der Auftraggeber nach Übermittlung des ersten Korrekturabzuges Änderungen verlangen, die nicht auf einer Abweichung des Korrekturabzugs vom Auftrag beruhen, wird der Verlag dem Auftraggeber für die Erstellung und Lieferung eines zweites Korrekturabzuges nach Absprache den entsprechenden Kostenaufwand in Rechnung stellen.
  13. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen, Filme oder Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt im Übrigen der Auftraggeber.
  14. Der Verlag stellt eine Rechnung aus und liefert eine Beleg für die Veröffentlichung der Anzeige. Auf Wunsch und nach Absprache kann ein gesonderter Anzeigenbeleg ü-bermittelt werden. Ist dies nicht möglich, kann der Verlag eine Bescheinigung über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige erstellen. Originalbelege werden nur gegen Berechnung geliefert. Komplette Belegexemplare liefert der Verlag auf Anfrage und nur ab einem Volumen von mindestens viertelseitigen Anzeigen.
  15. Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen werden per Post weitergeleitet. Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab zehn gewerblicher Zuschriften von einem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen. Der Auftraggeber kann den Verlag berechtigen, Zuschriften anstelle und im erklärten Einverständnis des Auftraggebers zu öffnen.
  16. Anzeigen-Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Vorauszahlung auf Gesamtbeträge von mehr als 100 Euro werden 2 % Skont gewährt, sofern ältere Rechnungen nicht überfällig sind. Im Falle einer oder mehrerer vorliegender Gutschriften wird Skonto erst nach deren Abzug gewährt. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehende Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Anzeigenentgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei telefonischer Auftragsannahme werden Aufträge von Anzeigen-Kunden ohne Abschluss mittels Einzugsermächtigung abgewickelt. Fehlerhafte Anzeigenrechnungen können innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung korrigiert werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und nicht bestritten sind.
  17. Bei Aufträgen aus dem Ausland ist in der Regel Vorauszahlung erforderlich. Ist der Werbeauftrag nach den geltenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerbe-rechnung, allerdings nur , wen eine entsprechende VAT-Nummer des Rechnungsempfängers mitgeteilt wird. Der Verlag ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.
  18. Anzeigen werden vom Verlag nach ihrem inhaltlichen Sinngehalt rubriziert. Wird eine Anzeige durch den Auftraggeber durch eine hiervon abweichende Rubrik in Auftrag gegeben, so gilt dennoch der Preis, den die Anzeige bei korrekter Platzierung gekostet hätte. Ist der Preis, der vom Auftraggeber gewünschten abweichenden Rubrik höher als der Preis bei korrekter Platzierung, so gilt der erhöhte Preis.
  19. Für Anzeigen in Verlagsbeilagen und redaktionell gestaltete Anzeigen, Anzeigen in Sonderveröffentlichungen und Kollektiven sowie für Anzeigen, welche nach Anzei-genschluss verkauft werden, kann der Verlag von der Preisliste abweichende Preise festlegen.
  20. Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber spätestens ein Jahr nach Veröf-fentlichung der Anzeige reklamieren. Bei fehlerhaftem Abdruck einer Anzeige, trotz rechtzeitiger Lieferung einwandfreier Druckunterlagen und rechtzeitiger Reklamation, kann der Auftraggeber den Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung dem Verlag nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß geltend zu machen, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Gewährleistungs-ansprüche von Kaufleuten verjähren zwölf Monate nach Veröffentlichung der ent-sprechenden Anzeige. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
  21. Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Schadensersatz-pflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verlages nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche gegen den Verlag verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anzeigenveröffentlichung zu. Dies gilt auch, wenn er sonstige Regelungen dieser AGB oder der Preisliste nicht beachtet. Der Kunde haftet dafür, dass übermittelte Daten frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann der Verlag löschen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Verlag behält sich im Übrigen Ersatzansprüche für von Viren verursachte Schäden vor.
  22. Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrech-nungen gegenüber den Werbungstreibenden an die Preise des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Kunden-Netto, also nach dem Abzug von Rabatt, ggf. Boni und Mängelnachlass. Die Vermitt-lungsprovision wird nicht auf Privatpreise gewährt und fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an. Sie wird nur an vom Verlag anerkannte Werbeagenturen vergütet und dies nur unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, der die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druck-unterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorlegt. Dem Verlag steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt daher der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungstreiben-der Auftraggeber werden, muss dies gesondert und unter namentlicher Nennung des Werbungstreibenden vereinbart werden. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbe-agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
  23. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrages/dieser AGB/der Preisliste unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird im Wege der er-gänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Re-gelungslücken.
  24. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht. Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand für Klagen gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist München.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

a.Neue Preislisten treten zum Gültigkeitsstichtag in Kraft. Dies gilt auch für laufende Abschlussaufträge.

  1. Bei Konkurs oder Zwangsvergleich erlischt jeder Anspruch auf Nachlass.

c.Der Verlag behält sich das Recht vor, für besondere Werbeformen oder Auftragsbedingungen sowie für Anzeigen in Sonderbeilagen oder Kollektiven Sonderpreise und Sonderformate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.

  1. Der Verlag kann für Anzeigen, die in Themen-Kollektiven erscheinen, von der Preisliste abweichende Preise vereinbaren, die auch anteilige Kosten für thematisch unterstützende redaktionell gestaltete Beiträge enthalten können. In einem solchen Fall werden die entsprechenden Beiträge oder die gesamte Veröffentlichung als „Anzeige“ gekennzeichnet.

e.Platzierungsvorschriften, wonach Anzeigen an einem bestimmten Platz erscheinen sollen, werden vom Verlag nur als Wunsch, nicht als Bedingung eines Auftrags entgegengenommen.

f.  Der Verlag behält sich vor, Anzeigen mit begrenzter Reichweite auch in anderen Ausgaben erscheinen zu lassen, wenn dies zu einer technischen Vereinfachung führt. Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung im Internet.

g.Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei undeutlich geschriebenen Manuskripten übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.

  1. Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen, wenn der Inserent die Möglichkeit hatte, vor Druckunterlagenschluss der nächstfolgenden Ausgabe auf den Fehler hinzuweisen.

i.  Abbestellungen müssen schriftlich oder unter Vorlage eines Ausweises erfolgen und bis zum Rücktrittsschluss, der u.U. auch vor Anzeigenschluss liegt, vorliegen. Bei Abbestellung von Anzeigen kann der Verlag die in der Druckvorstufe entstandenen Kosten berechnen.

j.  Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen oder Rohstoffverknappung entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.

k.Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Grundpreisen. Bei Auftragserteilung ohne Einschaltung von Werbungsmittlern erfolgen Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Direktpreisen.

l.  Ein Anspruch auf Kundenrabatte besteht nur bei Abschluss eines inserentenbezogenen Jahresauftrages. Für jede Ausgabe oder Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen, wobei Abschluss-Unter-/Teilausgaben ebenfalls rabattiert werden, aber zur Abschlusserfüllung nicht mitzählen.

  1. Bei einer Jahresauftragsmenge ab  12 Seiten sind vertragliche Sondervereinbarungen möglich.
  2. Der Verlag übernimmt keinerlei Verantwortung für rechtliche Zulässigkeit und sachgemäße Inhalte von Anzeigen und Beilagen sowie für die Abfassung von Anzeigentexten. Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
  3. Der Verlag beansprucht für die von ihm gestalteten Anzeigen Urheberrecht. Anderweitige Veröffentlichungen bedürfen der Genehmigung des Verlages.
  4. Bei Anzeigen, die Mail übertragen werden, muss das gesendete Anzeigenmotiv — vor Anzeigenschluss als Printversion per Post vorgelegt werden.
  5. Im Rahmen der Geschäftsbedingungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet (gemäß § 33, Absatz 1 und § 34 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz).

r. Alle Geschäftsbedingungen, die den Bereich Druckunterlagen oder Probeabzüge betreffen, gelten auch für per Fernübertragung übermittelte oder auf Datenträgern zur Verfügung gestellte digitale Datensätze.

s. Bei Farbanzeigen, die ohne Farb-Proof geliefert werden sowie bei unerwünschten Druckresultaten, die auf eine Abweichung der Vorgaben des Verlages zur übermittlung von digitalen Datensätzen beruhen, sind Preisminderungen ausgeschlossen.

t. Mit Erteilung des Anzeigenauftrages bzw. Beilagenauftrages erkennt der Auftraggeber die Preisliste, die Allgemeinen und Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages an.

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