Fotorecht auf öffentlichem Grund - auf fremdem Grund

Fotografieren außerhalb der eigenen vier Wände unterliegt Einschränkungen. Grund ist nicht allein die Datenschutz-Grundverordnung, die strenge Vorgaben für den Umgang mit Personenfotos macht. Besonders heikel ist es,  wenn sich der Fotograf auf fremdem Grund und Boden befindet und von dort Bilder schießt. Fotorecht auf öffentlichem Grund ist jedermann erlaubt, soweit bestimmte Rechte wie das recht am eigenen Bild beachtet werden. Deutlich heikler wird es, wenn sich der Fotograf für die Aufnahmen auf fremdem Grund und Boden bewegt.

Von Samantha Wowrzyk / aus FineArtPrinter 4/19

Sowohl die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung als auch sonstige Einschränkungen, zum Beispiel auf fremdem Grund und Boden, sollten Fotografen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer Bescheid weiß, erspart sich im Zweifel Diskussionen und Ärger.

 Was erlaubt der Vertragspartner, beispielsweise im Museum?

Einschränkungen können sich auch aus einem Vertragsverhältnis ergeben. Beispielsweise beim Passieren von Zugangsbarrieren schließt der Fotograf zumeist einen Vertrag mit einem Veranstalter, in dessen Rahmen auch das Fotografieren untersagt werden kann; so zum Beispiel in Theatern oder in Museen, aber auch bei Veranstaltungen im Freien. Mögliche Fotoverbote oder Vorgaben hinsichtlich der Verwertung von Fotos, die sich aus dem Vertrag ergeben, sollten also beachtet und eingehalten werden.

Was erlaubt der Eigentümer des Grundstücks?

Anders als bei der Personenfotografie, bei der das Recht am eigenen Bild anerkannt ist, existiert ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht. Das Fotografieren von fremden Grundstücken und Gebäuden ist daher grundsätzlich erlaubt. Auch die Verwertung der entstandenen Fotos unterliegt grundsätzlich keinerlei Schranken. Die Unzulässigkeit der Fotos und deren Verwertung kann sich aber aus einem anderen Umstand ergeben: Häufig wird der Fotograf nicht von allgemein zugänglichen, öffentlichen Flächen aus fotografieren, sondern dazu fremde Grundstücke betreten. Auf fremdem Grund und Boden kann der Eigentümer des Grundstücks sowohl die Aufnahmen als auch deren Verwertung entweder nur bedingt erlauben oder gar ganz untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in zahlreichen Fällen, in denen Fotos von fremden Grundstücken aus aufgenommen und anschließend gewerblich verwertet wurden, erläutert. Dabei wurden den Grundstückseigentümern zum Teil Ansprüche auf Unterlassen und sogar auf Schadenersatz zugesprochen (etwa Az. V ZR 14/12).

Eigentümer des Grundstücks kann definieren, wer was darf

Begründung ist, dass der Eigentümer über sein Eigentum bestimmen, es nach Belieben nutzen sowie andere von der Nutzung abhalten darf. Anstatt anderen den Zugang zum eigenen Grundstück gänzlich zu verwehren, kann der Eigentümer den Zutritt aber auch lediglich bestimmten Regeln unterwerfen und beispielsweise das Fotografieren untersagen oder lediglich die Verwertung von dort entstandenen Fotos an einen bestimmten Zweck definieren. Hält sich der Betretende nicht an die Regeln, verletzt er das fremde Eigentum. Das mag zunächst seltsam klingen, schließlich wird das Eigentum physisch weder beeinträchtigt noch wird der Eigentümer davon abgehalten, das Grundstück nach Belieben zu nutzen. Dennoch ist die Rechtsprechung nachvollziehbar, spe­ziell aus Sicht des Grundstückeigentümers.

 Erlaubt man dem Eigentümer, andere gänzlich vom Betreten des Grundstücks abzuhalten, so erscheint es auch sinnvoll, ihm die Entscheidungsmacht darüber zuzuordnen, wer die wirtschaftlichen Vorteile beim Betreten des Grundstücks erlangen soll. Zudem leuchtet es ein, dass dem Eigentümer auch der Vermögenswert des Grundstücks gehört. Den Wert des Grundstücks macht aber eben auch der Ausblick aus. In der Rechtsprechung wird der Umfang des Eigentumsrechts auch mit dem Verweis auf ein „Fruchtziehungsrecht“ begründet. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehören die Früchte einer Sache grundsätzlich dem Eigentümer der Sache.

 Ein kurzer Vergleich: Stehen auf einem Grundstück Apfelbäume, darf der betretende Gast die Äpfel nicht einfach mitnehmen, nur weil er das Grundstück betreten durfte. Die Äpfel gehören dem Eigentümer des Grundstücks. Ob Gäste die Äpfel essen oder vielleicht sogar verkaufen dürfen, entscheidet allein der Eigentümer. Ähnliche Überlegungen rechtfertigen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dem Grundstückseigentümer gehört auch der Ausblick samt der sich daraus ergebenden Vorteile.

Was erlaubt der Pächter des Grundstücks?

Das Recht, über das Betreten eines Grundstücks durch andere und die Bedingungen zu entscheiden, hat das OLG Frankfurt (Az. 16 U 205/17) in einem unlängst ergangenen Urteil auch dem Pächter eines Grundstücks zugesprochen.

Auch der Pächter kann Fotografieren verbieten

So entschied das Oberlandesgericht, dass der Pächter im Rahmen seines Hausrechts entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen andere Fotografien anfertigen und sie verwerten dürfen. In diesem Rahmen kann der Pächter, ebenso wie der Eigentümer, einerseits das Fotografieren erlauben, an­dererseits aber die gewerbliche Verwertung an einen bestimmten Zweck binden oder gar ganz verbieten. So geschah es auch in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt. Der verklagte Fotograf durfte zwar fotografieren und die Fotos auch zu einem bestimmten Zweck nutzen. Über die abgesprochenen Zwecke hinaus verwendete der Fotograf die Fotos schließlich ebenfalls zur Eigenwerbung auf seiner Website. Der Pächter des Grundstücks verklagte den Fotografen daraufhin und bekam Recht.

Auf fremdem Terrain grundsätzlich Erlaubnis einholen

Um die Verletzung der Rechte des Eigentümers oder Pächters zu vermeiden, sollten Sie also bei Fotoprojekten auf fremdem Terrain den Eigentümer oder Pächter des Grundstücks informieren und eine Erlaubnis einholen, im Idealfall schriftlich. Eigentümer oder Pächter brauchen das Fotografieren oder Verwerten gar nicht explizit verbieten. Vielmehr ist laut dem OLG der Fotograf verpflichtet, im Zweifelsfall eine ausdrückliche Erlaubnis einzuholen, in der der Verwendungszweck der Aufnahmen genau benannt wird. Dabei ist zu beachten: Ist das Fotografieren erlaubt, ist nicht zwingend auch jede gewünschte Verwertung des Fotos erlaubt. Dürfen andere uneingeschränkt fotografieren und die Fotos verwerten, darf das nicht gleich jeder andere Fotograf auch.

Wann darf ich ohne Erlaubnis fotografieren?

Rechtsstreitigkeiten lassen sich vermeiden, indem das gewünschte Motiv von öffentlichen, der Allgemeinheit „gehörenden“ Stellen aus fotografiert wird: Sofern sich der Fotograf nicht auf dem fremden Grundstück aufhält, sondern das fremde Grundstück von einer allgemein zugänglichen Stelle aus fotografiert, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese Regelung erinnert an die Panorama-Freiheit im Urheberrecht, die das Fotografieren von urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt, soweit sich diese an einem öffentlichen Ort befinden und von einem solchen öffentlichen Ort aus fotografiert werden.

Erlaubt ist bei der richtigen Positionierung nicht allein das Fotografieren; auch die Verwertung der Fotos können Eigentümer und Pächter des abgelichteten Grundstücks nicht verwehren. Grund hierfür ist, dass das Eigentum oder Hausrecht nur soweit verletzt werden kann, wie die jeweiligen Rechte reichen. Da der Eigentümer oder Pächter das Betreten der öffentlichen Straße vor dem Grundstück nicht regeln kann, muss er Fotos von seinem Grundstück akzeptieren, sofern diese von öffentlichem Grund aus aufgenommen wurden.

Entscheidend ist, von  wo das Foto entstand

Im Ergebnis kommt es für die Verletzung fremden Eigentums oder Hausrechts also nicht entscheidend auf das Motiv des Fotos an. Stattdessen ist einzig relevant, ob der Fotograf von einer allgemein zugänglichen Fläche aus fotografiert oder ob er sich auf fremdem Grund befindet. Ist dies erforderlich, ist die Erlaubnis des Eigentümers beziehungsweise Pächters unverzichtbar, wenn man Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchte.

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